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02. Juli 2026

Warum Pflegegrad 1 geschützt, statt gekürzt, werden muss

Die neue Gesundheitsreform der Bundesregierung steht an und siehe da: Die nächste Kürzungsaxt ist auf dem Weg. Mit dem am 3. Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, liegt eines der bislang bedeutendsten Papiere zur geplanten Pflegereform vor.

Erstmals wird nicht mehr nur über mögliche Reformoptionen diskutiert. Der Entwurf enthält konkrete Gesetzesänderungen, neue Leistungsbeträge und einen detaillierten Zeitplan.
Trotzdem gilt: Noch ist nichts beschlossen. Der Entwurf zeigt aber, auf welcher Tour die Bundesregierung unterwegs ist. Der größte Unterschied betrifft die Leistungen der Pflegeversicherung. Heute gibt es verschiedene Leistungsarten wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder den Entlastungsbetrag. Diese sollen künftig zu vier übersichtlichen Budgets (Töpfen) zusammengefasst werden.

Neues Budget ab 1. Januar 2027Neu vorgesehene Verwendung
SachleistungsbudgetDamit werden professionelle Pflegedienste bezahlt, die zu Hause helfen. Dazu gehört auch eine Ersatzpflege durch Fachkräfte, wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt.
EntlastungsbudgetDieses Budget ist für die Pflege gedacht, die selbst organisiert wird. Dazu gehören eine geplante Ersatzpflege, wenn Angehörige Urlaub machen oder krank sind, sowie Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Es ersetzt das ehemalige Pflegegeld.
ÜberbrückungsbudgetDieses Budget hilft in Notfällen oder bei vorübergehenden Engpässen. Zum Beispiel, wenn plötzlich oder kurzzeitig Pflege nötig wird, die bisherige Pflegeperson unerwartet ausfällt oder eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt gebraucht wird.
SozialraumbudgetDamit werden Angebote finanziert, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Dazu gehören anerkannte Betreuungsangebote, Hilfe im Haushalt oder Unterstützung durch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer.

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Einführung einer persönlichen Pflegebegleitung. Pflegebedürftige und ihre Familien sollen künftig eine feste Ansprechperson erhalten, die bei der Organisation der Pflege unterstützt, Leistungen erklärt und bei Anträgen hilft.
Gerade Familien, die erstmals mit Pflege konfrontiert werden, könnten davon profitieren. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob ausreichend Personal für diese Aufgabe vorhanden ist. Schon heute sind Beratungsstellen häufig stark ausgelastet. Ohne zusätzliche Fachkräfte könnte dieses Angebot hinter den Erwartungen zurückbleiben.

Die Reform setzt außerdem stärker auf Prävention. Menschen ab 60 Jahren sollen regelmäßig Angebote erhalten, die Pflegebedürftigkeit möglichst verhindern oder hinauszögern. Dazu gehören beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen, Beratungen und Empfehlungen für Rehabilitationsmaßnahmen.
Dieses Ziel ist grundsätzlich sinnvoll. Wer länger gesund und selbstständig bleibt, profitiert persönlich und entlastet gleichzeitig die Pflegeversicherung. Kritiker weisen jedoch darauf hin, dass Prävention ihre Wirkung oft erst nach vielen Jahren entfaltet. Die aktuellen Probleme wie Personalmangel und steigende Kosten werden dadurch kurzfristig nicht gelöst.

Ein digitales Pflege Cockpit soll künftig alle wichtigen Informationen an einem Ort bündeln. Pflegebedürftige und Angehörige sollen dort ihre Budgets einsehen, Anträge stellen und sich über Unterstützungsangebote informieren können.
Digitale Lösungen können viele Verwaltungsabläufe vereinfachen und unnötige Bürokratie abbauen. Was nicht vergessen werden darf: Nicht alle Menschen, die Pflege benötigen, haben guten Zugang zu digitalen Systemen. Persönliche „reale“ Beratungsgespräche dürfen daher nicht durch Digitalisierung ersetzt werden. Vielmehr kann es als Unterstützung dienen statt als Ersatz.

Um einen Pflegegrad grundsätzlich zu erlangen, muss man eine sogenannte Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) durchführen lassen. Bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) prüft ein*e Gutachter*in den Gesundheitszustand und die Selbstständigkeit, um einen Pflegegrad festzustellen. Der Besuch dient als Grundlage für die Pflegekasse, um zu entscheiden, welche Leistungen Ihnen zustehen. 

Wer einen Pflegegrad 1 hat, gilt als gering beeinträchtigt und benötigt meist noch keine umfangreiche pflegerische Unterstützung. Deshalb fallen die Leistungen der Pflegeversicherung deutlich geringer aus als bei den höheren Pflegegraden. Ein Anspruch auf Pflegegeld oder auf reguläre Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst besteht bei Pflegegrad 1 nicht. Dennoch unterstützt die Pflegeversicherung Betroffene mit verschiedenen Leistungen, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten sollen.

Die wichtigste Leistung ist der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro. Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern kann für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz, Begleitungen bei Einkäufen oder Arztbesuchen sowie anerkannte Nachbarschaftshilfen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und den Betroffenen ein möglichst selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.

Darüber hinaus übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Betrag von 42 Euro im Monat. Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Benötigt eine pflegebedürftige Person technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder einen Hausnotruf, können diese ebenfalls von der Pflegekasse bezuschusst oder als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden, sofern sie medizinisch notwendig sind.

Auch der Umbau der eigenen Wohnung kann bereits bei Pflegegrad 1 gefördert werden. Muss die Wohnung barriereärmer gestaltet werden, etwa durch den Einbau einer bodengleichen Dusche, eines Treppenlifts, breiterer Türen oder den Abbau von Türschwellen, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Dadurch soll die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleiben und die Pflege zu Hause erleichtert werden

Zusätzlich haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Dabei informieren die Pflegekassen oder Pflegestützpunkte über Leistungen, Hilfsangebote und mögliche Unterstützung im Alltag. Außerdem werden kostenlose Pflegekurse angeboten, in denen Angehörige praktische Tipps und Techniken für die häusliche Pflege erlernen können. Wer in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag erhalten.

Auch wenn Pflegegrad 1 noch keine umfangreichen Geld oder Sachleistungen vorsieht, stehen den Betroffenen bereits verschiedene Unterstützungsangebote zur Verfügung. Diese sollen dazu beitragen, den Alltag einfacher zu gestalten, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und Angehörige frühzeitig zu entlasten.

Die geplante Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz PNOG) sieht drastische Einschnitte für Pflegegrad 1 vor. Der bisherige Entlastungsbetrag soll nicht ersatzlos wegfallen, sondern im neuen Sozialraumbudget aufgehen. Das klingt zunächst nach mehr Flexibilität. Tatsächlich könnte es aber bedeuten, dass aus einem gemeinsamen Budget künftig mehrere Unterstützungsleistungen bezahlt werden müssen. Reicht das Budget nicht aus, müssen Betroffene möglicherweise entscheiden, auf welche Hilfe sie verzichten. Der Fokus soll künftig rein auf Prävention und Beratung liegen. Das bedeutet also:

  • Wohnraumanpassungen wie Treppenlifte oder barrierefreie Duschen bleiben weiterhin eine eigenständige Leistung der Pflegeversicherung und gehören nicht zum Sozialraumbudget.
  • Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel bleiben ebenfalls eigenständige Leistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme können weiterhin unabhängig vom Sozialraumbudget beantragt werden.
  • Der Anspruch auf Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige bleibt bestehen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es auch nach der geplanten Reform bei Pflegegrad 1 weiterhin nicht.
  • Es wird schwieriger überhaupt den Pflegegrad zu bekommen. Möglicherweise bedeutet das, dass die Anforderungen bzw. Kriterien erhöht werden.

Stellen wir uns eine junge Person mit einer körperlichen oder psychischen Einschränkung vor. Sie hat Pflegegrad 1, möchte möglichst selbstständig in ihrer eigenen Wohnung leben und kommt im Alltag einigermaßen gut zurecht. Allerdings fällt ihr das Putzen und sauber Halten der Wohnung schwer. Deshalb nutzt sie den monatlichen Entlastungsbetrag, um eine anerkannte Haushaltshilfe zu bezahlen.

Heute erhält sie dafür monatlich 131 Euro. Kostet die Haushaltshilfe beispielsweise 32 Euro pro Stunde, kann sie davon rund vier Stunden Unterstützung im Monat finanzieren. Diese vier Stunden reichen oft aus, um regelmäßig Böden zu wischen, das Badezimmer zu reinigen oder die Küche sauber zu halten. So kann die Person weiterhin selbstständig wohnen, ohne auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen zu sein. Vier Stunden Unterstützung im Monat wirken auf den ersten Blick wenig. Für viele Menschen entscheiden genau diese vier Stunden aber darüber, ob sie ihre Wohnung selbstständig halten können oder auf Hilfe von Angehörigen angewiesen sind.

Nach den bisherigen Plänen der Pflegereform würde der Entlastungsbetrag im neuen Sozialraumbudget aufgehen. Die Haushaltshilfe könnte grundsätzlich weiterhin darüber bezahlt werden. Auf den ersten Blick würde sich für die betroffene Person also wenig ändern.

Dennoch sehen viele Fachverbände diesen Punkt kritisch. Bislang ist klar geregelt, dass der Entlastungsbetrag genau für solche Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden kann. Künftig soll derselbe Budgettopf jedoch verschiedene Unterstützungsleistungen umfassen. Benötigt die Person neben der Putzhilfe aber noch zeitweise zusätzlich eine Alltagsbegleitung oder Unterstützung bei Arztbesuchen, müssten diese Leistungen aus demselben Budget finanziert werden. Dadurch könnte das Geld schneller aufgebraucht sein.

Gerade für junge Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die bewusst selbstständig wohnen möchten, kann eine regelmäßige Haushaltshilfe entscheidend dafür sein, ein eigenständiges Leben führen zu können. Die Sorge vieler Sozialverbände lautet deshalb, dass mehr Flexibilität nicht automatisch mehr Unterstützung bedeutet. Wenn die verfügbaren Mittel nicht gleichzeitig steigen, besteht das Risiko, dass Betroffene künftig zwischen verschiedenen notwendigen Hilfen abwägen müssen.

Die Reform verspricht zwar ein einfacheres System. Aus Sicht vieler Betroffener wird sich aber erst im Alltag zeigen, ob aus mehr Flexibilität tatsächlich mehr Selbstbestimmung entsteht oder ob lediglich bestehende Leistungen unter einem neuen Namen zusammengefasst werden.

Pflegegrad 1 ist weit mehr als eine Einstufung für Menschen mit einem geringen Unterstützungsbedarf. Für viele Betroffene ist er die Voraussetzung dafür, überhaupt selbstständig leben zu können. Gerade Menschen mit körperlichen Einschränkungen, psychischen Erkrankungen oder beginnenden Demenzerkrankungen profitieren von den bestehenden Unterstützungsleistungen, bevor eine umfassende Pflege notwendig wird.

Leistungen wie der Entlastungsbetrag ermöglichen es, eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung oder andere Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Diese Hilfen verhindern häufig, dass sich gesundheitliche Probleme verschärfen oder Betroffene ihre Selbstständigkeit verlieren. Gleichzeitig entlasten sie Angehörige und können dazu beitragen, einen höheren Pflegegrad möglichst lange hinauszuzögern.

Eine Abschaffung des Pflegegrads 1 oder eine deutliche Einschränkung seiner Leistungen würde viele Menschen vor erhebliche Herausforderungen stellen. Wer sich eine notwendige Unterstützung im Alltag nicht mehr leisten kann, ist häufiger auf Angehörige angewiesen oder muss früher stationäre oder umfangreichere Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Das wäre nicht nur für die Betroffenen ein Verlust an Selbstbestimmung, sondern langfristig auch mit höheren Kosten für die Pflegeversicherung verbunden.

„Ein selbstbestimmtes Leben darf nicht vom Pflegegrad abhängen. Wer Unterstützung im Alltag braucht, muss sie auch bekommen. Pflegegrad 1 ermöglicht genau diese frühe Hilfe und verhindert, dass kleine Einschränkungen zu großen Problemen werden. Wer hier kürzt, spart nicht an Bürokratie, sondern an der Lebensqualität der Menschen. Deshalb stehen wir Jusos für eine Pflegepolitik, die Selbstständigkeit stärkt, statt sie aufs Spiel zu setzen.“

Lutz Katzmarski, Jusos in Heiden

Deshalb muss das Ziel jeder Pflegereform sein, Menschen so früh wie möglich zu unterstützen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Pflege beginnt nicht erst dann, wenn jemand rund um die Uhr versorgt werden muss. Sie beginnt dort, wo Menschen Hilfe benötigen, um ihren Alltag eigenständig bewältigen zu können. Genau dafür ist Pflegegrad 1 unverzichtbar.


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